Die EU-Kommission hat offiziell bestätigt: Runderneuerte Reifen gelten als „taxonomiekonform“ und erfüllen damit die Anforderungen der EU-Taxonomieverordnung – ein bedeutender Erfolg für die nachhaltige Mobilität und eine zentrale Forderung der AZuR-Initiative zur Zukunftssicherung der Runderneuerung.
Die EU-Taxonomieverordnung (VO 2020/852) bewertet wirtschaftliche Aktivitäten anhand ihrer Umweltverträglichkeit. Für den Straßenpersonen- und -güterverkehr legen die ergänzenden Verordnungen (EU) 2021/2129 und 2023/2485 Anforderungen an „geeignete Bereifung“ fest, insbesondere:
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die beste Kategorie beim externen Rollgeräusch
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eine der beiden besten Klassen beim Rollwiderstand gemäß Reifenkennzeichnungsverordnung (VO 2020/740)
Für runderneuerte Lkw- und Busreifen galten diese Vorgaben bisher nicht, da sie bislang nicht in die Reifenkennzeichnungsverordnung aufgenommen wurden. Dies führte in der Praxis häufig zu einer fälschlichen Einstufung als nicht taxonomiekonform – mit entsprechendem Verzicht auf ihren Einsatz.
Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 schafft die EU nun Klarheit: In Abschnitt „5.4 Verkauf von Gebrauchtwaren“, Unterpunkt „5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“, werden runderneuerte Reifen ausdrücklich von den Reifenlabel-Anforderungen ausgenommen.
Das bedeutet eindeutig: Runderneuerte Reifen sind im Sinne der EU-Taxonomie nachhaltig und dürfen rechtskonform eingesetzt werden.
Für BRV-Mitglieder steht die vollständige Stellungnahme im Servicebereich der BRV-Website zur Verfügung.
Fazit: Ein entscheidender Schritt hin zu mehr Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft im Reifensektor.